Beachten Sie bitte: Ihre Empfehlung darf sich nicht auf strafrechtlich relevante Inhalte beziehen und darf nicht gegen sonstige Rechte Dritter (gewerbliche Schutzrechte und Wettbewerbsrecht) verstoßen. Insbesondere unzulässig sind Hinweise auf Veröffentlichungen, die
«1. gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen,
2. den Krieg verherrlichen,
3. offensichtlich geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden,
4. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
5. in sonstiger Weise die Menschenwürde verletzen.»
(§ 12 Abs. 1 Mediendienste-Staatsvertrag, Fassung vom 2002-07-01)
Außerdem sind unzulässig Hinweise auf Veröffentlichungen, mit denen Virenangriffe, Kettenbriefe und Eingriffe in die Sicherheitsvorkehrungen eines fremden Netzwerks, Hosts oder Accounts (Cracking, Hacking, Denial of Service Attacks) möglich gemacht werden.
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G. D. Greiß